Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht in Deutschland ist durch eine Vielzahl von Sondergesetzen geregelt. Diese bezwecken zumeist den Schutz des von seinem regelmaessigen Arbeitsentgelt abhaengigen Arbeitnehmers gegenueber dem wirtschaftlich staerkeren Arbeitgeber. Kundigungsschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz und Entgeltfortzahlungsgesetz sind nur die bekanntesten Beispiele fuer die Gesetze, welche die Vorschriften des BGB fuer Arbeitsverhaeltnisse modifizieren. Hinzu kommen noch eine Vielzahl weniger bekannter Gesetze, sowie Tarifvertraege, Betriebsvereinbarungen und nicht zuletzt eine umfangreiche Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte.
Der Staat sowie juristische Personen des Oeffentlichen Rechts benoetigen natuerliche Personen, um handlungsfaehig zu sein. Der Oeffentliche Dienst nimmt diese Aufgaben wahr. Das Beamtenrecht ist das Sonderrecht eines Teiles der natuerlichen Personen des Oeffentlichen Dienstes. Das Beamtenrecht gehoert zum Oeffentlichen Recht und ist Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Neben den Beamten handelt der Staat auch durch Angestellte (geregelt im TVOE D, Tarifvertrag Oeffendlicher Dienst, frueher im BAT), Arbeiter (geregelt in den Tarifvertraegen), Richter (geregelt im Deutschen Richtergesetz) und Soldaten (geregelt im Soldatengesetz). Deren Rechtsverhaeltnisse gehoeren nicht zum Beamtenrecht, enthalten aber vielfach Parallelen dazu.
Die Personalvertretung in den Verwaltungen und Gerichten des Landes, den Verwaltungen der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des Oeffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, regelt das Niedersaechsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG) in der Fassung vom 22. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 11), zuletzt geaendert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 444). Niedersachsen hat bereits 1994 ein modernes Personalvertretungsrecht geschaffen. In Zeiten notwendiger Veraenderungen im Rahmen von Staatsmodernisierung und Verwaltungsreformen ist es wichtig, bei der Umsetzung der Ziele in den Verwaltungen auf die Mitarbeit einer motivierten und verantwortungsbewussten Personalvertretung rechnen zu koennen. Die Wahrnehmung der Interessen der Beschaeftigten durch das Personalvertretungsgesetz ist daher wesentlich verbessert worden.
Das Disziplinarrecht hat den Zweck, schuldhafte Pflichtverletzungen von Beamtinnen und Beamten zu verfolgen. Die vorgesehenen Massregelungen sollen mahnen und vorbeugen, bieten aber auch die Moeglichkeit, Personen aus dem Dienst zu entfernen, die das Ansehen des Berufsbeamtentums in nicht tragbarer Weise verletzt haben. Der Bund und die Laender haben dazu Disziplinargesetze verabschiedet, die die Disziplinarmassnahmen und Verfahrensregelungen festlegen. In Niedersachsen fand die Niedersaechsische Disziplinarordnung in der Fassung vom 7. September 1982 (mit verschiedenen Aederungen) bis zum 31.12.2005 Anwendung. Dieses Disziplinarrecht ist nach allgemeiner Auffassung veraltet und dringend reformbeduerftig geworden. Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Disziplinarneuordnungsgesetz im Oktober 2005 verabschiedet. Es ist veroeffentlicht im Niedersaechsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.) Seite 296. Seit 2006 gilt das niedersaechsische Disziplinargesetz. |